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Bilanzierung nach HGB oder IFRS: Aktuelle Entwicklungen

Bisher waren Abschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) in Deutschland hauptsächlich für börsennotierte Unternehmen verpflichtend. ...

Bisher waren Abschlüsse nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) in Deutschland hauptsächlich für börsennotierte Unternehmen verpflichtend. Andere Unternehmen konnten wählen, ob sie ihre Abschlüsse nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) oder freiwillig nach IFRS erstellen. In den letzten Jahren hat sich jedoch gezeigt, dass immer mehr mittelständische Unternehmen in Deutschland ihre Rechnungslegung auf IFRS umstellen oder zusätzlich zu ihrem HGB-Abschluss einen IFRS-Abschluss veröffentlichen.

Einfluss von Basel III und Vergleichbarkeit von Abschlüssen

Mit der Einführung von Basel III und dem steigenden Bedarf an vergleichbaren Abschlüssen und Kennzahlen (z. B. für Branchenvergleiche, Ratings etc.) sehen sich immer mehr Unternehmen veranlasst, einen Abschluss nach IFRS zu erstellen. Die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen basieren auf IFRS-Abschlüssen, wodurch sich die Bilanzierung nach IFRS direkt auf das Aufsichtsrecht unter Basel III auswirkt. phaidra.univie.ac.at

Unsere Dienstleistungen

Unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen nach HGB oder IFRS bilanziert, bieten wir Ihnen maßgeschneiderte Gutachten für Ihre Immobilienbestände an: herrmann-may.de

  • Bilanzierungsgutachten gemäß HGB: Wir erstellen für Sie fundierte Gutachten, die den Anforderungen des HGB entsprechen und Ihnen eine verlässliche Grundlage für Ihre Jahresabschlüsse bieten.
  • Fair-Value-Gutachten gemäß IFRS: Für Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren oder dies planen, erstellen wir Fair-Value-Gutachten, die den internationalen Rechnungslegungsstandards entsprechen und die Transparenz Ihrer Finanzberichterstattung erhöhen.

Unsere Expertise in beiden Bilanzierungsstandards stellt sicher, dass Ihre Immobilienbewertungen den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechen und Ihnen eine solide Basis für Ihre Finanzberichterstattung bieten.

Fazit:

Die zunehmende Internationalisierung und die Anforderungen durch Regulierungen wie Basel III führen dazu, dass immer mehr Unternehmen, einschließlich mittelständischer Betriebe, die Anwendung der IFRS in Betracht ziehen. Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit diesen Standards kann Ihnen Wettbewerbsvorteile verschaffen und die Transparenz Ihrer Finanzberichterstattung erhöhen.

 

Die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021)

Am 1. Januar 2022 trat die überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) in Kraft. Diese ersetzt die bisherige ImmoWertV 2010 sowie mehrere Richtlinien, darunter die Ertragswertrichtlinie (EW-RL) von 2015. Die Neufassung zielt darauf ab, die Wertermittlung in Deutschland einheitlicher, transparenter und nachvollziehbarer zu gestalten.

Wichtige Änderungen durch die ImmoWertV 2021:

  • Zusammenführung der Richtlinien:
    Die Sachwertrichtlinie (SW-RL), Vergleichswertrichtlinie (VW-RL), Ertragswertrichtlinie (EW-RL) und Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL) wurden in einem einzigen Regelwerk vereint. Dies sorgt für bundesweit einheitliche Bewertungsstandards.
  • Flexibilität bei Bewertungsverfahren:
    Die bisherigen normierten Verfahren (Vergleichswert-, Ertragswert- und Sachwertverfahren) sind nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Dies ermöglicht auch internationale Bewertungsverfahren, wie z. B. das Discounted-Cashflow-Verfahren (DCF-Verfahren).
  • Berücksichtigung von Realisierungsrisiken:
    Immobilien müssen zum Bewertungsstichtag nach dem tatsächlichen Zustand bewertet werden („so, wie sie stehen und liegen“). Zukünftige Entwicklungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind.
  • Neue Anforderungen an Liegenschaftszinssätze und Bodenrichtwerte:
    Die Berechnungsmethoden für Liegenschaftszinssätze und Bodenrichtwerte wurden konkretisiert, um eine bessere Vergleichbarkeit sicherzustellen.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Eigentümer, Investoren und Sachverständige bedeutet die neue ImmoWertV mehr Klarheit und Einheitlichkeit. Die rechtliche Verbindlichkeit wurde erhöht, und die Bewertungsmethoden sind besser an den Immobilienmarkt angepasst.

Als erfahrene Sachverständige für Immobilienbewertung unterstützen wir Sie mit fundierten Verkehrswertgutachten nach den neuesten gesetzlichen Vorgaben.

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Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024: Wichtige Neuerungen für Immobilieneigentümer

Am 1. Januar 2024 trat die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in Kraft, mit dem Ziel, den Übergang zu einer klimafreundlichen Wärmeversorgung zu fördern. Eine zentrale Neuerung ist die Verpflichtung, dass neu installierte Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden müssen.

Wichtige Punkte des novellierten GEG:

  • Neubauten:
    Ab dem 1. Januar 2024 dürfen in Neubauten nur noch Heizungen installiert werden, die mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien beziehen.
  • Bestandsgebäude:
    Für bestehende Gebäude wird die 65-Prozent-Regelung schrittweise eingeführt, abhängig von der kommunalen Wärmeplanung. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 eine Wärmeplanung vorlegen; kleinere Städte haben dafür Zeit bis zum 30. Juni 2028.
  • Förderprogramme:
    Zur Unterstützung des Heizungsaustauschs bietet die Bundesregierung verschiedene Fördermöglichkeiten an. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent der Investitionskosten. Zusätzlich gibt es Boni, beispielsweise für Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen unter 40.000 Euro oder für den schnellen Austausch alter Heizungen. Insgesamt kann die Förderung bis zu 70 Prozent der Investitionskosten decken.
  • Technologieoffenheit:
    Eigentümer können zwischen verschiedenen Technologien wählen, um die 65-Prozent-Vorgabe zu erfüllen, darunter Wärmepumpen, Biomasseheizungen, Solarthermie oder der Anschluss an ein Fernwärmenetz.

Energieausweise: Was ist neu?

Mit der GEG-Novelle wurden auch die Anforderungen an Energieausweise verschärft:

  • Pflicht zur Vorlage:
    Verkäufer und Vermieter müssen bereits bei Besichtigungen einen gültigen Energieausweis vorlegen. Nach Vertragsabschluss ist eine Kopie auszuhändigen.
  • Neue Berechnungsmethoden:
    Die energetische Bewertung wird weiter vereinheitlicht. Insbesondere der Vergleich von Gebäudearten und Heizsystemen wird verbessert.
  • Detailliertere Angaben:
    Energieausweise müssen künftig Informationen über den CO₂-Ausstoß des Gebäudes enthalten.

Als zertifizierte Energieausweisersteller bieten wir Ihnen sowohl Verbrauchs- als auch Bedarfsausweise für Wohn- und Gewerbeimmobilien an. Kontaktieren Sie uns für eine Beratung und die Ausstellung eines rechtsicheren Energieausweises.

Diese Maßnahmen sollen dazu beitragen, die CO₂-Emissionen im Gebäudesektor zu reduzieren und die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu verringern.